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Ordnungsamt

Ein vorrangiges Ziel bei der Aufgabenerledigung des Ordnungsamts ist die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Viele Lebensbereiche bedürfen einer Überwachung oder Regulierung. Durch die Erteilung von Genehmigungen, aber auch durch den Entzug von Erlaubnissen , wie etwa einer Waffenerlaubnis oder einer Gewerbeerlaubnis, soll dieses Ziel erreicht und der Bürger in seinen elementarsten Grundrechten wie Freiheit, Gesundheit, Eigentum geschützt werden. Aus Sicherheitsgründen können erhebliche Eingriffe in die Freiräume eines Bürgers notwendig werden. Vielfältige Überwachungsfunktionen fallen an, wobei dem Ordnungsamt beispielsweise bei der regelmäßigen Überwachung der Alten- und Pflegeheime eine besondere Verantwortung obliegt.

Aufgaben der Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde ist für die Ausländer im Landkreis Tuttlingen (ohne die Stadt Tuttlingen) Ansprechpartner für alle ausländerrechtliche Fragen. Sie erteilt und verlängert Aufenthaltserlaubnisse für unterschiedliche Zwecke (z.B. Familiennachzug, Erwerbstätigkeit, Studium, Aufenthalte aus humanitären Gründen etc.) und stellt Verpflichtungserklärungen für Besucher aus visumspflichtigen Staaten aus.
Im Bereich Asylwesen erteilt und verlängert sie Aufenthaltsgestattungen und Duldungen. Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen werden Reiseausweise ausgestellt.

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird von der Bundesdruckerei in Berlin erstellt und hat daher eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen.

Es werden alle betroffenen Ausländer vor Ablauf der Gültigkeit ihres bisherigen Aufenthaltstitels oder Passes persönlich angeschrieben und auf die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen hingewiesen. Sobald die Unterlagen geprüft sind, wird sich die Behörde mit den Betroffenen in Verbindung setzen, damit sie persönlich vorsprechen können, um ihre Fingerabdrücke sowie ihre Unterschrift abzugeben. Auch bei der Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels ist eine persönliche Vorsprache notwendig.

Die Zuständigkeit eines Sachbearbeiters/ einer Sachbearbeiterin richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.

Formulare für die Beantragung von Aufenthaltserlaubnisse

Gebühren und vorzulegende Unterlagen

Die einzelnen Gebühren und die erforderlichen Unterlagen und Dokumente hängen vom Zweck und der Dauer des Aufenthalts ab und können beim Sachbearbeiter erfragt werden.

Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Um von einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum für eine Besuchsreise zu erhalten, benötigen die Staatsangehörigen von zahlreichen Ländern eine Verpflichtungserklärung. Darin verpflichtet sich eine im Bundesgebiet lebende Person, die Kosten des Lebensunterhaltes des Gastes während dessen Aufenthalt in Deutschland zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Ernährung, Wohnung, Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.

Soweit die eingeladene Person nicht selbst über eine Krankenversicherung verfügt, welche auch Behandlungskosten in Deutschland übernimmt, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer speziellen Reisekrankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen.  

Vorzulegende Unterlagen

  • Antragsformular   
  • Ausweis / Reisepass des Einladers
  • Reisepassnummer des Besuchers
  • Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers (Verdienstabrechnungen der letzten sechs Monate, Rentenbescheid, Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie Steuerbescheide von Selbständigen)
  • ggf. Einkommensnachweise des Ehepartners / der Kinder

Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro.

Kontakt

Wenn Sie allgemeine Fragen zum Aufenthaltsrecht haben, dürfen Sie uns gerne eine Mail an auslaenderamt@landkreis-tuttlingen.de senden. Haben Sie bitte etwas Geduld. Sie erhalten auf jeden Fall eine Rückmeldung.

Für eine persönliche Vorsprache benötigen Sie einen Termin, den Sie vorab per Mail ebenfalls über auslaenderamt@landkreis-tuttlingen.de vereinbaren können.

Wenn Sie als Ukrainer eine Erstregistrierung und Prüfung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG in unserem Zuständigkeitsbereich wünschen, vereinbaren Sie bitte ebenfalls vorab einen Termin per Mail unter auslaenderamt@landkreis-tuttlingen.de.

Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 04. März 2025 verlängert.

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Ansprechpartner

Allgemeines Ausländerrecht


Asyl/humanitäre Titel


Dienstleistungen

Staatsangehörigkeit - Einbürgerungen

Eine persönliche Vorsprache in der Ausländer- sowie in der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Tuttlingen nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Um einen Termin zu vereinbaren, schreiben Sie bitte eine E-Mail an ordnungsamt@landkreis-tuttlingen.de.
Wir möchten Sie bitten, alle Angelegenheiten, die nicht persönlich geklärt werden müssen, weiterhin per E-Mail oder Telefon zu klären und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Unsere Telefonsprechzeiten sind von:

Montag - Mittwoch von 08:00 – 12:30 Uhr

Mittwochmittag von 14:00 – 16:00 Uhr und

Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet Einbürgerungsanträge und Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Von den Voraussetzungen für die Einbürgerung gibt es allerdings eine Vielzahl von Ausnahmen. Nähere Informationen hierzu erteilen wir Ihnen auf Anfrage.
Wir empfehlen den Einbürgerungsantrag persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abzugeben. Wir bitten alle erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen. Sie erhalten die Originale nach erfolgter Kopie zurück. Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer der Urschrift zusätzlich eine deutsche Übersetzung benötigt.

  • Lichtbild
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Familienbuch
  • ggf. Scheidungsurteil
  • gültiger Reisepass/Reiseausweis/Ersatzausweis
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung
  • Arbeitsvertrag/Arbeitsbescheinigung
  • aktuelle Einkommensnachweise (Lohnabrechnung od. ggf. Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbständigkeit)
  • Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
  • Schulbescheinigung von insgesamt 4 Jahren Schulbesuch oder Schulabschluss (falls vorhanden)

Staatsangehörigkeitsausweis

Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit kann ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden. Anträge und weitere Informationen erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Gebühr beträgt 25,00 Euro.

Kosten

Die Gebühr beträgt pro Person 255,00 € sowie 51,00 € für minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte, die miteingebürgert werden.

Ansprechpartner

Formulare

Dienstleistungen

Standesamtsaufsicht

Das Landratsamt Tuttlingen als untere Verwaltungsbehörde hat die Aufsicht über die Standesämter des Landkreises.
Die Aufgaben der Standesamtsaufsicht sind unmittelbar mit den Aufgaben der Standesämter verbunden. Neben der Fachaufsicht und der beratenden Funktion im Personenstandsrecht werden weitere Aufgaben wahrgenommen (zum Beispiel):  

  • Durchführung von gerichtlichen Berichtigungsverfahren für inländische Personenstandsurkunden
  • Prüfung von Anerkennungen der Vaterschaft mit Bezug zum ausländischen Recht
  • Prüfung der Rechtswirksamkeit ausländischer Urkunden
  • Bestimmung des Personenstandes in Einzelfällen
  • Beratung bei Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung, insbesondere dann, wenn der zukünftige Ehepartner zwecks Eheschließung nach Deutschland einreisen möchte
  • Prüfung ausländischer Scheidungen (Heimatstaatentscheidung) für den deutschen Rechtsbereich
  • Prüfung der Standesämter

Hauptaufgabe der Standesamtsaufsicht ist die fachliche und rechtliche Beratung der 37 Standesämter der Städte und Gemeinden des Landkreises Tuttlingen. Diese beraten die Bürger bei Fragen zur Beurkundung einer Geburt, zur Eheschließung oder zur Beurkundung eines Sterbefalls.

Herr Hermann

Ordnungsamt
Standesamtsaufsicht, Namensänderungen

Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen

Dienstleistungen


Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht. Für die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten namensrechtlichen Vorschriften ist das Bundesministerium der Justiz zuständig.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen.

Bevor Sie einen Antrag auf Namensänderung stellen, können Sie sich gerne vor Ort bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter darüber informieren, welche Möglichkeiten es im Einzelfall gibt und welche Unterlagen vorzulegen sind.

Ansprechpartner

Herr Hermann

Ordnungsamt
Standesamtsaufsicht, Namensänderungen

Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen

Jagdwesen

Jagdschein

  • Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
  • Der Jagdschein wird im Landkreis Tuttlingen vom Landratsamt Tuttlingen - Untere Jagdbehörde - bei   Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
  • Er berechtigt zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen und der dazugehörigen Munition).
  • Ausländische Jagdscheine berechtigen weder zur Jagdausübung im Bundesgebiet noch zum Waffenerwerb. Hier ist ein Ausländerjagdschein aus Deutschland notwendig. Es gibt Ausländertages, -jahres und -dreijahres-Jagdscheine mit verschiedenen Erteilungsvoraussetzungen.
  • Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Ersterteilung des Jagdscheines durch die Untere Jagdbehörde geprüft. Nach der Ersterteilung werden regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt.
  • Die Jagdhaftpflichtversicherung wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von allen großen Versicherungsgesellschaften angeboten und muss bei der Beantragung des Jagdscheines vom Antragsteller nachgewiesen werden.
  • Ersterteilungen und Verlängerungen sind per Post unter Beifügung des Jagdscheines, eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars sowie der Versicherungsbestätigung möglich.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines:

  • bei Erstanträgen: Sachkundenachweis durch eine deutsche Jägerprüfung (Jägerprüfungszeugnis).
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung. Ausstellungen bzw. Verlängerungen sind nicht über den Zeitraum der Versicherungsbestätigung hinaus möglich.
  • erforderliche Zuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft).
  • 1 Lichtbild (bei Erst- oder Neuausstellung).

Jägerprüfung

Die Kreisjägdämter führen die Jägerprüfungen nicht mehr durch.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg hat mit Wirkung vom 20.07.2006 dem Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung im Wege der Beleihung übertragen. Bei Fragen zur Jägerprüfung wenden Sie sich bitte direkt dorthin.

Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.
Felix-Dahn-Straße 41
70597 Stuttgart
Telefon: 0711 268436-0
www.landesjagdverband.de 

Jagdverpachtung

Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden. Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen und der Unteren Jagdbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Diese kann bei Vorliegen bestimmter Mängel den Pachtvertrag beanstanden.

Abschussregelungen

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde zu bestätigen oder festzusetzen ist.
Der Abschussplan ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungs-berechtigten aufzustellen und der Unteren Jagdbehörde zur Bestätigung oder Festsetzung einzureichen.

Formulare

Dienstleistungen

Waffen und Sprengstoffwesen

Allgemein

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigt man eine Waffenbesitzkarte. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Voraussetzungen

Mindestalter von 18 Jahren, körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis.
Die Zuverlässigkeit wird durch das Landratsamt überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind selbst zu erbringen.
• Sportschützen: Nachweis des übergeordneten Schießsportverbandes über die mindestens einjährige Mitgliedschaft sowie regelmäßige schießsportliche Betätigung, Bescheinigung über die Sachkunde
• Jäger: Gültiger Jagdschein
• Erben: Erbnachweis (Testament, Erbschein), ggf. Verzichtserklärungen weiterer Erben, Waffenbesitzkarte(n) des/der Verstorbenen
• Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten.

Europäischer Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass wird benötigt, wenn man als Jäger oder Sportschütze (Jagdreisen oder Schießwettbewerbe) Waffen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören, mitnehmen will.
Der europäische Feuerwaffenpass ist ein Legitimationsnachweis für Schusswaffen und Munition innerhalb der EU. Grundsätzlich ist vor der Einreise die Zustimmung des Einreiselandes zur Waffeneinfuhr einzuholen. Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen. Das Landratsamt empfiehlt, sich vor Reiseantritt bei der jeweiligen Botschaft/Konsulat des Mitgliedslandes zu erkundigen.
Der Feuerwaffenpass ersetzt (im Bereich der Bundesrepublik Deutschland) nicht die Waffenbesitzkarte! Er ist für alle EU-Staaten mit Ausnahme des Heimatlandes gültig. Sicherheitshalber sollte man auf Reisen auch die Waffenbesitzkarte mitnehmen, da diese in manchen EU-Staaten bei der Einreise ebenfalls vorgezeigt werden muss. Auch manche Drittstaaten (z.B. Kroatien) fordern mittlerweile bei der Einreise den Feuerwaffenpass.
Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann für alle Schusswaffen ausgestellt werden, die man selbst oder eine andere Person berechtigt besitzt.
Zusatz für Reisen nach Österreich:
Durch den Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich, der seit 01.07.2004 in Kraft ist, haben sich Erleichterungen für deutsche Schützen (Mitglieder entsprechender traditioneller oder sportlicher Schützenvereine) ergeben. Bestimmte Waffen sowie dazugehörige Munition können nun nach Österreich mitgenommen werden, ohne das dazu ein Feuerwaffenpass nötig wäre. Nähere Informationen dazu bekommen Sie bei Ihrem Schützenverein.

Notwendige Unterlagen:
• Waffenbesitzkarte, in der die einzutragende Schusswaffe registriert ist
• 1 Passfoto aus neuester Zeit

Kleiner Waffenschein

Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben "PTB" sowie eine Prüfnummer in einem Kreis), unterliegen nur der Alterserfordernis von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches ist seit dem 01.04.2003 der sogenannte "Kleine Waffenschein" erforderlich.
Wer ab 01.04.2003 eine solche Waffe führt, ohne im Besitz des "Kleinen Waffenschein" zu sein, macht sich strafbar!
Der "Kleine Waffenschein" wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unbefristet ausgestellt (Gebühr: 50,00 EUR). Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.
Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Erlaubnis zum Schießen

Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe ist grundsätzlich nur mit einer Schießerlaubnis zulässig erteilt. Diese Erlaubnis wird von der Unteren Waffenbehörde erteilt.
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

  • durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
  • mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
  • mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
  • durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
  • mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
  • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
  • zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
  • mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, 
  • mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist

Erlaubnis zum Betrieb von Schießstätten

Der Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte (Schießbude) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Schießstätten werden in regelmäßigen Abständen von mindestens 4 Jahren überprüft, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wird. Ist das Schießen nur mit erlaubnisfreien Waffen möglich erfolgt die Überprüfung alle 6 Jahre.

Erlaubnis zum Waffenhandel / Waffenherstellung

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen herstellt, bearbeitet oder Instand setzt bedarf hierzu einer Waffenherstellungserlaubnis. Ebenso erlaubnispflichtig ist der Handel mit Waffen und Munition.

Formulare

Dienstleistungen

Gewerbe und Gaststättenrecht

Zu den Kernaufgaben im Bereich des Gaststätten- und Gewerberechts gehören die Genehmigungs-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Gewerbeordnung (GewO), die Handwerksordnung (HwO) sowie das Gaststättengesetz (GastG).

Des Weiteren überwacht das Ordnungsamt als untere Verwaltungsbehörde die Einhaltung gewerberechtlicher Regelungen wie zum Beispiel des Jugendschutz- und Nichtraucherschutzgesetzes, des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsrechts oder der Preisangabenverordnung.

Die Ausübung eines stehenden Gewerbes ist wegen der bestehenden Gewerbefreiheit grundsätzlich erlaubnisfrei und bedarf einer Gewerbeanmeldung bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, in welcher das Gewerbe ausgeübt werden soll.

Zusätzlich gibt es auch erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe. Der Betrieb dieser Gewerbe setzt insbesondere die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus.

Unter anderem sind folgende gewerbliche Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
  • Spielhallen
  • Bewachungsgewerbe
  • Privatkrankenanstalten
  • Reisegewerbe

Bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis, bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.

 

Formulare und Ansprechpartner

Gaststättenrecht

Frau Sterk

Ordnungsamt
Gaststättenwesen

Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen

Gewerberecht

 

Dienstleistungen

Friedhof- und Bestattungswesen

Die Aufgaben im Bereich Friedhof- und Bestattungswesen umfassen die Genehmigungsverfahren bei Neuanlegung und Erweiterungen eines Friedhofes.

Weitere Aufgabe ist die Überwachung der bestattungsrechtlichen Vorschriften nach dem Bestattungsgesetz und der Bestattungsverordnung.

Unterbringung psychisch kranker Menschen

Psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen sind besonders auf Unterstützung angewiesen. Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) sorgt zum einem für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten psychiatrischen Versorgung und zum anderen stärkt es die Rechtsstellung kranker oder behinderter Personen.

Ein besonderer grundrechtssensibler Bereich betrifft die Unterbringung von psychisch kranken oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderten Menschen. Die Regelungen über die Voraussetzungen der Unterbringung und das Verfahren finden sich im PsychKHG. Danach können die betreffenden Menschen gegen ihren Willen in einer nach dem PsychKHG anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig nach § 13 Abs. 3 PsychKHG ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Die Unterbringung, eine vorläufige Unterbringung aufgrund einer einstweiligen Anordnung sowie eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens können nur auf schriftlichen Antrag der unteren Verwaltungsbehörde vom zuständigen Betreuungsgericht angeordnet werden.

Dem Unterbringungsantrag ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen, weshalb vorab eine ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt grundsätzlich erforderlich ist.

Hinweis:

Handelt es sich um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, so ist die Ortspolizeibehörde und der Polizeivollzugsdienst auf Grundlage des Polizeigesetzes zuständig.

Dienstleistungen


Heimaufsicht

Volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, die in unterstützenden Wohnformen wohnen, bedürfen einer besonderen Zuwendung und eines wirksamen Schutzes. Daher unterliegen die stationären Einrichtungen sowie die ambulant betreuten Wohngemeinschaften der staatlichen Aufsicht durch die Heimaufsicht.

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Heimaufsichtsbehörde ist das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

Nach dem WTPG ist es Aufgabe der Heimaufsicht, dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder volljähriger Menschen mit Behinderungen beachtet und geschützt werden.

Die Heimaufsichtsbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, die Einrichtungen dahingehend zu überprüfen, ob sie die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung erfüllen und ob die angemessene Qualität und Pflege in den Einrichtungen sichergestellt sind. Die Prüfungen, sogenannte Begehungen, erfolgen grundsätzlich unangemeldet einmal im Jahr.

Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige oder Betreuer können sich bei Missständen in der Einrichtung jederzeit an die Heimaufsichtsbehörde wenden. Die Prüfung der Vorwürfe geschieht grundsätzlich durch eine unangemeldete Begehung in der betreffenden Einbrichtung. Die eingereichten Beschwerden werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Gebühren entstehen hierbei nicht.

Zum weiteren Aufgabenbereich der Heimaufsichtsbehörde gehört zudem die Beratung von Trägern von Einrichtungen, Bewohnern, deren Angehörige sowie Betreuer.