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Heimaufsicht

Volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, die in unterstützenden Wohnformen wohnen, bedürfen einer besonderen Zuwendung und eines wirksamen Schutzes. Daher unterliegen die stationären Einrichtungen sowie die ambulant betreuten Wohngemeinschaften der staatlichen Aufsicht durch die Heimaufsicht.

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Heimaufsichtsbehörde ist das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

Nach dem WTPG ist es Aufgabe der Heimaufsicht, dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder volljähriger Menschen mit Behinderungen beachtet und geschützt werden.

Die Heimaufsichtsbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, die Einrichtungen dahingehend zu überprüfen, ob sie die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung erfüllen und ob die angemessene Qualität und Pflege in den Einrichtungen sichergestellt sind. Die Prüfungen, sogenannte Begehungen, erfolgen grundsätzlich unangemeldet einmal im Jahr.

Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige oder Betreuer können sich bei Missständen in der Einrichtung jederzeit an die Heimaufsichtsbehörde wenden. Die Prüfung der Vorwürfe geschieht grundsätzlich durch eine unangemeldete Begehung in der betreffenden Einbrichtung. Die eingereichten Beschwerden werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Gebühren entstehen hierbei nicht.

Zum weiteren Aufgabenbereich der Heimaufsichtsbehörde gehört zudem die Beratung von Trägern von Einrichtungen, Bewohnern, deren Angehörige sowie Betreuer.