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Bohrungen

Um Grundwasser oder Erdwärme nutzen zu können oder um den Baugrund zu untersuchen, müssen Bohrungen niedergebracht werden. Bohrungen, die mehr als 10 m tief in den Boden eindringen oder sich auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, müssen einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde angezeigt werden.

Zuständigkeiten

Bohrungen ab 100 m Tiefe sind auch dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg anzuzeigen.

Notwendige Unterlagen

Beschreibung der Maßnahme (Art, Umfang, Zweck, Anzahl der Bohrungen, Bohrtiefe), Übersichtslageplan mit Eintrag des Bohrgrundstückes, Lageplan mit Flurstücksnummern und Eintrag der Bohrpunkte, Angaben zum evtl. geplanten Ausbau der Bohrung als Messstelle/Pegel/Brunnen/Erdwärmesonde, Angaben zu geplanten Pumpversuchen, Angaben zur Verfüllung der Bohrungen, bei Erdwärmesonden Angaben zum Wärmetransportmedium (Sicherheitsdatenblatt). Alle Unterlagen sind je 2-fach vorzulegen.

Unterschrift

Unterlagen müssen vom Planer und Auftraggeber unterschrieben sein.