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Pressemitteilungen
30.07.2020

Reisen in Risikogebiete und sich daraus ergebende gesetzliche Verpflichtungen

Aus Anlass der bevorstehenden Urlaubs- uns Reisesaison informiert das Landratsamt Tuttlingen zu den derzeit bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Rückkehrer aus Risikogebieten. Diese müssen sich grundsätzlich auf direktem Weg für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben und die zuständige Behörde kontaktieren, es sei denn es liegt ein negatives Testergebnis vor, das nicht älter ist als 48 Stunden vor Einreise. Darüber hinaus lässt die einschlägige Verordnung (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne) weitere Ausnahmen zu.

Wer aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist und sich länger als 48 Stunden im Risikogebiet (siehe Link weiter unten) aufgehalten hat, muss sich - nach derzeitigem Rechtsstand - nach der Einreise grundsätzlich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für 14 Tage dort isolieren. Darüber hinaus sind die Betroffenen verpflichtet die zuständige Behörde zu kontaktieren. Von diesen Verpflichtungen gibt es zahlreiche Ausnahmen, insbesondere für Personen, welche im Gesundheitswesen oder in Unternehmen der Daseinsvorsorge (z. B. Energie- und Wärme-, Wasser- oder Abfallentsorgung) tätig sind oder beim Vorliegen sozialer Aspekte wie der Pflege von schutzbedürftiger Personen im Ausland.

Liegt bei Einreise aus einem Risikogebiet ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vor, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirs (SARS-CoV-2) vorhanden sind, ist keine häusliche Quarantäne einzuhalten. Darüber hinaus muss man sich nicht bei der zuständigen Behörde melden. Das ärztliche Zeugnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein. Der Test kann auch vor Ort in der nächstgelegenen Coronaschwerpunktpraxis nachgeholt werden (auf die Nutzung des ÖPNV sollte verzichtet werden) – in dem Fall ist jedoch bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses eine häusliche Quarantäne einzuhalten und die zuständige Behörde zu kontaktieren. Das ärztliche Zeugnis ist der zuständigen Behörde dabei nur auf deren Verlangen vorzulegen.

Für die Mitteilung an die zuständige Behörde stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 

Tel. +49 7461 926 9999 oder Gesundheitsamt@landkreis-tuttlingen.de 

Weitere Informationen - insbesondere zu den Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (vgl. § 2 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne) - erhalten Sie unter: 

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne: 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/

Aktuelle Liste der Risikogebiete:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/risikogebiete/

Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg für Bürgerinnen und Bürger:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq/