Dienstleistungen Mitarbeiter & Behörden Formulare von A - Z iKFZ KFZ Wunschkennzeichen KFZ Zulassung Termin Datenschutzbeauftragter Mängelmelder Cryptshare Antrag auf Nachbarschaftstonne Wir beantragen hiermit ab . . die gemeinsame Nutzung von Müllgefäßen für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke. Grundstücke Grundstück 1 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Grundstück 2 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Grundstück 3 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Grundstück 4 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Wir wünschen die Bereitstellung der folgenden Gefäße: (Bitte Stückzahl eintragen) Bitte geben Sie die Anzahl an 60 Liter 120 Liter 240 Liter 360 Liter 1100 Liter Restmüll 4-wöchentliche Abfuhr nicht möglich Restmüll 14-tägliche Abfuhr nicht möglich Biomüll 14-tägliche Abfuhr* nicht möglich Papiertonne 4-wöchentliche Abfuhr nicht möglich nicht möglich Werttonne (für DSD-Verpackungen) (nicht in der Stadt Tuttlingen) nicht möglich nicht möglich Erklärung zur Zahlung der Abfallgebühren für die gemeinsam genutzten Müllbehälter. Ich verpflichte mich hiermit gegenüber dem Landkreis Tuttlingen zur Zahlung der anfallenden Abfallgebühren. Der neue Gebührenbescheid soll ausgestellt werden auf: Name* / Vorname* Straße* / Haus-Nr.* PLZ* / Ort* Tel.-Nr. für eventuelle Rückfragen E-Mail* E-Mail bestätigen* Informationen zur Nachbarschaftstonne Für benachbarte und/oder gegenüber liegende gleichartig genutzte Grundstücke besteht die Möglichkeit Nachbarschaftstonnen zu beantragen. Die Behälter werden gemeinsam genutzt und die anfallende Müllgebühr kann zwischen den Antragsstellern aufgeteilt werden. Allerdings muss sich die „Behältergemeinschaft“ einigen, wer die schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der Müllgebühren abgibt. Voraussetzung zur Nutzung der Nachbarschaftstonne ist, dass die Antragssteller auch die Grundstückseigentümer sind. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein von den Eigentümern beauftragter Verwalter die Nachbarschaftstonne beantragt. Nachbarschaftstonnen können Restmülltonne und Biotonne nur gemeinsam sein. Die Personenzahlen der beiden Grundstücke werden zusammengezählt und dann bei der Gefäßzuteilung behandelt wie ein Einzelgrundstück. So ergibt sich die Zuteilung der Gefäßgröße und -anzahl für das zusammengelegte Grundstück. Bei der Neuzuteilung wird für Restmüll als auch für Biomüll ein empfohlenes Gefäßvolumen von 10 Liter pro Person und Woche angesetzt. Gespart werden kann über die geringere Anzahl der sich bei einer Zusammenlegung ergebenden Gefäße oder auch zusätzlich durch die Wahl von kleineren Gefäßen. Es müssen aber mindestens 5 Liter pro Person und Woche an Gefäßvolumen für Restmüll als auch Biomüll vorgehalten werden. Es können aber auch zusätzliche oder größere Gefäße angefordert werden. Empfohlene Behälterzuteilung bei Restmüll und Biomüll (Normaltarif) Personen auf dem Grundstück Restmülltonnen 4-wöchentliche Leerung Biomülltonnen2-wöchentliche Leerung 1 1 x 60 Liter 1 x 60 Liter 2 - 3 1 x 120 Liter 1 x 60 Liter 4 - 6 1 x 240 Liter 1 x 120 Liter 7 - 9 1 x 360 Liter 1 x 240 Liter 10 - 12 2 x 240 Liter 1 x 240 Liter 13 - 15 1 x 360 Liter und 1 x 240 Liter 1 x 360 Liter 16 - 18 2 x 360 Liter 1 x 360 Liter Die Behältergebühren betragen jährlich (Stand 1.1.2016) bei einem Behältervolumen von Restmülltonnen in Euro Biomülltonnen in Euro 60 Liter 79,00 33,00 120 Liter 140,00 58,00 240 Liter 209,00 103,00 360 Liter 301,00 153,00 Die Nutzung von Papiertonnen, Wertstofftonnen und Gelben Säcken (in der Stadt Tuttlingen) sind in diesen Gebühren enthalten. Auf unseren Internet-Seiten www.abfall-tuttlingen.de ist im Bereich Abfallwirtschaft ein Gebührenrechner hinterlegt, mit dem sich die verschiedenen Behälterkombinationen und sich daraus ergebenden Gebühren berechnen lassen. Die Regelung ist anwendbar auf: Doppelhaushälften, Stockwerkseigentum mit getrennten Grundstücken, Reihenhausbebauung, aneinandergrenzende Einzelhausbebauung und gegenüberliegende Einzelhausbebauung und andere gleichartig gestaltete Grundstücke. Nachbarschaftstonnen können nicht beantragt werden bei: Eigentümergemeinschaften in Mehrfamilienhäusern, da diese bereits über das gemeinsam genutzte Grundstück bei der Gefäßzuteilung erfasst werden.
Antrag auf Nachbarschaftstonne Wir beantragen hiermit ab . . die gemeinsame Nutzung von Müllgefäßen für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke. Grundstücke Grundstück 1 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Grundstück 2 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Grundstück 3 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Grundstück 4 PLZ / Ort Straße / Haus-Nr. Name / Vorname Wir wünschen die Bereitstellung der folgenden Gefäße: (Bitte Stückzahl eintragen) Bitte geben Sie die Anzahl an 60 Liter 120 Liter 240 Liter 360 Liter 1100 Liter Restmüll 4-wöchentliche Abfuhr nicht möglich Restmüll 14-tägliche Abfuhr nicht möglich Biomüll 14-tägliche Abfuhr* nicht möglich Papiertonne 4-wöchentliche Abfuhr nicht möglich nicht möglich Werttonne (für DSD-Verpackungen) (nicht in der Stadt Tuttlingen) nicht möglich nicht möglich Erklärung zur Zahlung der Abfallgebühren für die gemeinsam genutzten Müllbehälter. Ich verpflichte mich hiermit gegenüber dem Landkreis Tuttlingen zur Zahlung der anfallenden Abfallgebühren. Der neue Gebührenbescheid soll ausgestellt werden auf: Name* / Vorname* Straße* / Haus-Nr.* PLZ* / Ort* Tel.-Nr. für eventuelle Rückfragen E-Mail* E-Mail bestätigen* Informationen zur Nachbarschaftstonne Für benachbarte und/oder gegenüber liegende gleichartig genutzte Grundstücke besteht die Möglichkeit Nachbarschaftstonnen zu beantragen. Die Behälter werden gemeinsam genutzt und die anfallende Müllgebühr kann zwischen den Antragsstellern aufgeteilt werden. Allerdings muss sich die „Behältergemeinschaft“ einigen, wer die schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der Müllgebühren abgibt. Voraussetzung zur Nutzung der Nachbarschaftstonne ist, dass die Antragssteller auch die Grundstückseigentümer sind. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein von den Eigentümern beauftragter Verwalter die Nachbarschaftstonne beantragt. Nachbarschaftstonnen können Restmülltonne und Biotonne nur gemeinsam sein. Die Personenzahlen der beiden Grundstücke werden zusammengezählt und dann bei der Gefäßzuteilung behandelt wie ein Einzelgrundstück. So ergibt sich die Zuteilung der Gefäßgröße und -anzahl für das zusammengelegte Grundstück. Bei der Neuzuteilung wird für Restmüll als auch für Biomüll ein empfohlenes Gefäßvolumen von 10 Liter pro Person und Woche angesetzt. Gespart werden kann über die geringere Anzahl der sich bei einer Zusammenlegung ergebenden Gefäße oder auch zusätzlich durch die Wahl von kleineren Gefäßen. Es müssen aber mindestens 5 Liter pro Person und Woche an Gefäßvolumen für Restmüll als auch Biomüll vorgehalten werden. Es können aber auch zusätzliche oder größere Gefäße angefordert werden. Empfohlene Behälterzuteilung bei Restmüll und Biomüll (Normaltarif) Personen auf dem Grundstück Restmülltonnen 4-wöchentliche Leerung Biomülltonnen2-wöchentliche Leerung 1 1 x 60 Liter 1 x 60 Liter 2 - 3 1 x 120 Liter 1 x 60 Liter 4 - 6 1 x 240 Liter 1 x 120 Liter 7 - 9 1 x 360 Liter 1 x 240 Liter 10 - 12 2 x 240 Liter 1 x 240 Liter 13 - 15 1 x 360 Liter und 1 x 240 Liter 1 x 360 Liter 16 - 18 2 x 360 Liter 1 x 360 Liter Die Behältergebühren betragen jährlich (Stand 1.1.2016) bei einem Behältervolumen von Restmülltonnen in Euro Biomülltonnen in Euro 60 Liter 79,00 33,00 120 Liter 140,00 58,00 240 Liter 209,00 103,00 360 Liter 301,00 153,00 Die Nutzung von Papiertonnen, Wertstofftonnen und Gelben Säcken (in der Stadt Tuttlingen) sind in diesen Gebühren enthalten. Auf unseren Internet-Seiten www.abfall-tuttlingen.de ist im Bereich Abfallwirtschaft ein Gebührenrechner hinterlegt, mit dem sich die verschiedenen Behälterkombinationen und sich daraus ergebenden Gebühren berechnen lassen. Die Regelung ist anwendbar auf: Doppelhaushälften, Stockwerkseigentum mit getrennten Grundstücken, Reihenhausbebauung, aneinandergrenzende Einzelhausbebauung und gegenüberliegende Einzelhausbebauung und andere gleichartig gestaltete Grundstücke. Nachbarschaftstonnen können nicht beantragt werden bei: Eigentümergemeinschaften in Mehrfamilienhäusern, da diese bereits über das gemeinsam genutzte Grundstück bei der Gefäßzuteilung erfasst werden.