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Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Eine Behinderung liegt dann vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Dabei ist die Ursache der Behinderung/Funktionsbeeinträchtigung unerheblich. Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt.

Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient ein vom Landratsamt ausgestellter Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.

Für alle Schwerbehinderten, insbesondere aber für ältere Menschen, die nicht mehr berufstätig und nicht mehr steuerpflichtig sind, und bei denen somit der Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Steuerfreibetrag keine Rolle spielen, ist ein Schwerbehindertenausweis nur dann interessant, wenn dieser ein (oder ggf. auch mehrere) Merkzeichen enthält, da mit der Feststellung von Merkzeichen jeweils Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können.

Die wichtigsten Formulare und Merkblätter zum Thema Schwerbehinderung finden Sie hier.

Ansprechpartner:

Versorgungsamt

Bahnhofstraße 80
78532 Tuttlingen

Im übrigen halten auch die Gemeinde- und Stadtverwaltungen sowie die Bürgerämter, das Sozialamt im Landratsamt und vielfach auch die niedergelassenen Ärzte entsprechende Antragsformulare und Merkblätter bereit.

Gemeinsame Dienststelle Rottweil

Ein speziell definierter Teil der Aufgaben des ehemaligen Versorgungsamtes Rottweil ist im Rahmen einer „Gemeinsamen Dienststelle“ für die folgende Landkreise in Rottweil verblieben: Freudenstadt, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tübingen, Tuttlingen und Zollernalbkreis.

Hauptaufgabe der gemeinsamen Dienststelle ist die Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Rentenleistungen an Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen). Ferner werden in dieser Dienststelle die sogenannten Nebengesetze („Spezialgesetze“) bearbeitet, wie das Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG-Bundeswehr), Infektionsschutzgesetz (IfSG-Impfschäden), Häftlingshilfegesetz (HHG), Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG); zu diesen Gesetzen gehört jeweils auch der Bereich Heilbehandlung.

Die gemeinsame Dienststelle in Rottweil erreichen Sie unter
Telefon: +49 741 2440 oder +49 741 244 492, Fax: +49 741 244 464, Email: versorgungsamt@landkreis-rottweil.de

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