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Sie möchten das Kind Ihres Ehepartners adoptieren?

Während bei einer typischen Adoptivfamilie der Wunsch nach Aufnahme eines zu adoptierenden Kindes im Vordergrund steht, lebt bei einer Stiefelternadoption das Kind eines Partners bereits in der Familie.

Eine geplante Adoption hat für alle Familienmitglieder umfassende rechtliche Konsequenzen. Der annehmende Stiefelternteil übernimmt die gesamten Rechte und Pflichten eines leiblichen Elternteils, wohingegen diese für den außenstehenden Elternteil erlöschen (z.B. Erbrecht, Unterhalstrecht, ...). Eine ausgesprochene Adoption ist in der Regel unwiderruflich und kann grundsätzlich von keinem Beteiligten mehr rückgängig gemacht werden.
Diese weitreichende Entscheidung darf nicht unter Zwang und Zeitdruck getroffen werden, sondern muss von allen Beteiligten mit bewusster Zustimmung erfolgen.

Die Adoption gewährleistet wohl die "äußere Form" der neuen Familie, innere Beziehungen brauchen jedoch Zeit, zu wachsen. Das Gesetz schreibt deshalb auch eine Probezeit vor. Stiefvater/ -mutter und das Kind sollen vor der Adoption eine angemessene Zeit zusammenleben. Eine Adoption wird von uns erst ca. ein Jahr nach der Eheschließung des Stiefelternteils mit dem leiblichen Elternteil oder einem mehrjährigen Zusammenleben vor der Eheschließung in die Wege geleitet.

Mit der Adoption kann unter das Bisherige nicht einfach ein Schlussstrich gezogen werden. Die Lebensgeschichte des Kindes lässt sich nicht einfach umschreiben und kann durch die Adoption auch nicht verändert werden, auch wenn zum leiblichen Elternteil keine Kontakte mehr bestehen. Ihr Kind hat unbedingt ein Recht auf Information. Es ist wichtig dem Kind gegenüber ehrlich zu sein, ihm von der Existenz des nicht mehr bei der Familie lebenden Elternteils zu erzählen, ihm gegenüber jederzeit offen mit dem Thema seiner Adoption umzugehen.

Ablauf: Der leibliche Elternteil muss sein Einverständnis zur Adoption, die sogenannte Freigabeerklärung bei einem Notar abgeben. Der annehmende Stiefelternteil, und der mit ihm verheiratete leibliche Elternteil stellen beim Notar einen Antrag zur Adoption des Kindes (Annahmeantrag). Wenn dieser Antrag dem zuständigen Vormundschaftsgericht (bei Auslandsberührung das Amtsgericht Stuttgart) vorliegt, werden wir von dort zu einer Stellungnahme aufgefordert. Nach ersten Gesprächen im Amt werden wir Sie zu Hause besuchen, um die ganze Familie kennen zu lernen und einen Eindruck Ihres häuslichen Umfelds zu erhalten.