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Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt nimmt die im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) genannten Aufgaben wahr.

Infektionsschutz und Belehrung

Ziel des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) ist der verbesserte Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten.

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Deshalb benötigen Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Nachweis über eine Belehrung nach §42 und §43 IfSG.

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zur Belehrung sowie die Anmeldung zur Online-Belehrung.

Bürger und Bürgerinnen des Landkreises Tuttlingen können die Möglichkeit der Online-Belehrung nutzen.

Allgemeine Informationen zur Belehrung

Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe eine Belehrung erforderlich. Dies gilt, wenn

  • Personen erstmalig gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (Hand) oder indirekt (Bedarfsgegenstände: Geschirr, Spüllappen, etc.) in Berührung kommen,
  • Personen in Küchen, Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Die Personen werden über Personalhygiene und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln informiert, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können. Zudem werden Symptome und Erkrankungen erläutert, mit denen man nicht im Lebensmittelgewerbe arbeiten darf (Tätigkeitsverbot).

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit (1. Arbeitstag) darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein. Danach ist diese Bescheinigung lebenslang gültig. Die originalen Gesundheitszeugnisse nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz haben nach wie vor Gültigkeit.

Nach der Belehrung des Gesundheitsamtes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle 2 Jahre oder nach Tätigkeitsaufnahme über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Abs. 2 eine (Folge-)Belehrung durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sollen die speziellen Anforderungen und Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.

Falls Sie die Bescheinigung verloren haben oder ein zweites Exemplar benötigen, kann ein Duplikat ausgestellt werden. Bitte nehmen Sie dazu im Vorfeld unbedingt telefonisch Kontakt mit dem Gesundheitsamt Tuttlingen auf unter der Rufnummer 07461 926 4204.

Ablauf und Anmeldung zur Online-Belehrung

Das Gesundheitsamt des Landkreises Tuttlingen hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Online-Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz zum Umgang mit Lebensmitteln (Lebensmittelbelehrung) beauftragt.

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie kostenpflichtig 39,- Euro »hier buchen

Informationen zum Ablauf:

  1. Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.

  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.

  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.

  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).

  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.

  6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.

  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.

  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.

  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.

  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.

  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de

  12. Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

  13. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-​Mail an ifsg@tz-​glehn.de senden

Online-Belehrung in anderen Sprachen

Ehrenamtliche, Schüler*innen und Gruppen

Ehrenamtliche, die im Rahmen von Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen bei der Herstellung von Speisen beteiligt sind, unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Allerdings sollten sie in jedem Fall das Merkblatt des Landesgesundheitsamtes „Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen“ beachten:

https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/Vermeidung_von_Lebensmittelinfektionen.pdf

Wir empfehlen jedoch die Belehrung einzelner verantwortlicher Vereinsmitglieder als Multiplikatoren.

Einen Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten finden Sie hier:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/publikationen/Essen_und_Trinken/Bro_Leitfaden_Lebensmitteln_auf_Vereins-und_Strassenfesten.pdf

Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten sind im Rahmen von Betriebspraktika belehrungspflichtig, sofern diese in gewerbsmäßig tätigen Betrieben und Einrichtungen stattfinden. Schüler und Lehrkräfte von Schulen für Hauswirtschaft und Nahrungsgewerbe benötigen eine entsprechende Belehrung und Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt auch für die spätere Berufsausübung.

Schüler allgemeinbildender Schulen, die am Kochunterricht teilnehmen und Lehrkräfte, die Kochunterricht erteilen, müssen nicht belehrt werden, es sei denn, die Speisen werden später verkauft.

Eltern, Schüler, Lehrer, Erzieher oder andere Personen in Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Schulen und Kindergärten sowie Tagesmütter, die regelmäßig Mahlzeiten zubereiten oder bestimmungsgemäß auf andere Weise mit den Lebensmitteln direkt in Berührung kommen, sind belehrungspflichtig. Sollten diese die Tätigkeit jedoch nur in geringem Umfang durchführen (vergleichbar mit ehrenamtlichen Tätigkeiten bei wenigen Vereinsfesten im Jahr), so kann im Einzelfall an die Stelle der Belehrung die Aushändigung eines entsprechenden Merkblattes treten:

https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/Vermeidung_von_Lebensmittelinfektionen.pdf

In Zweifelsfällen raten wir eher zu einer Belehrung.

Für ehrenamtlich tätige Personen und Schüler*innen, werden auf Anfrage und bei Bedarf, kostenlose Gruppenbelehrungen in Präsenz angeboten. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Gesundheitsamt Tuttlingen unter der Rufnummer 07461 926 4204 auf.

"Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche" - Merkblatt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg: https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/Vermeidung_von_Lebensmittelinfektionen.pdf 

Umfassende und übersichtliche Informationen zur Lebensmittelhygiene zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, über das richtige zubereiten von Speisen, die Sauberkeit in der Küche sowie Fragen rund um die Küchen- und Lebensmittelhygiene erhalten Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/kuechen-und-lebensmittelhygiene/ 

Dienstleistungen

Infektionskrankheiten

Das Infektionsschutzgesetz bildet neben anderen seuchenrechtlichen Vorschriften den Kern einer wirksamen Seuchenbekämpfung. Zur Meldung von bestimmten übertragbaren Krankheiten sind neben den feststellenden Ärzten auch Laboratorien, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten und andere Einrichtungen verpflichtet. Neben der Beratung zu allen Fragen des Infektionsschutzes werden durch das Gesundheitsamt beim (gehäuften) Auftreten übertragbarer Krankheiten die erforderlichen seuchenhygienischen Maßnahmen veranlasst und die gemeldeten Erkrankungsfälle anonymisiert in einer Landesstatistik durch das RKI veröffentlicht, dort finden Sie auch Fachinformationen zu den einzelnen Infektionskrankheiten.

Krankheitserreger unterscheiden sich hinsichtlich des Übertragungswegs:

  • aerogene Infektionen (über Tröpfchen, z.B. beim Husten, Niesen)
  • Schmierinfektionen (über die Hände)
  • hämatogene Infektionen (über Blut)
  • Sexuell übertragene Infektionen (über Geschlechtsverkehr, STD)
  • Zoonosen (Infektionen über Tierkontakte, Tierseuchen)
  • Infektionen über Insektenstiche und –bisse (z.B. Stechmücken, Zecken)

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind Infektionskrankheiten global noch immer an erster Stelle der Todesursachen, mit weltweit ca. 17 Millionen Todesfällen aufgrund übertragbarer Krankheiten. Zu den wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor Infektionskrankheiten zählen die Impfungen. Informationen zum Impfschutz (für Kinder und Erwachsene) finden Sie beim Deutschen Grünen Kreuz.

Das Gesundheitsamt berät Sie in allen Fragen zu Infektionskrankheiten. Im Rahmen der STD-Sprechstunde bietet das Gesundheitsamt kostenlose und anonyme AIDS-Tests an.

Meldeformular Meldepflichter Krankheiten gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG

Meldeformular für Meldungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz

Masernschutz

Am 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) bundesweit in Kraft. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.  

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Folgende Einrichtungen sind vom Masernschutzgesetz umfasst:

  • Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr.1-4 und § 36 Nr. 4 IfSG  
    z.B. Schulen, Kitas, Kindertagespflege, Kinderheime, Flüchtlingsunterkünfte
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens nach§ 23(3) IfSG, z.B.
    1. Krankenhäuser,
    2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Reha- und Tageskliniken,
    6. Entbindungseinrichtungen,
    7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    8. Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
    9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe, Heilpraktiken, Sprachtherapeuten, Osteopathen),
    10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    12. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Folgende Personen benötigen einen ausreichenden Masernschutz:

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) betreut sind oder werden
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) tätig sind oder werden
  • Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens (s.o.) tätig sind oder werden

Ausgenommen sind:

  • Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
  • Personen mit medizinischen Kontraindikationen (gemäß STIKO bzw. der jeweiligen Impfstoff-Fachinformationen) gegen eine Masernimpfung. Ärztliches Zeugnis erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier

Was bedeutet ein ausreichender Masernschutz?

  • Für Kinder im Alter von einem Jahr: mindestens eine Masern-Impfung
  • Für Kinder ab dem Alter von zwei Jahren: mindestens 2 Masern-Impfungen
  • Für Personen, die nach 1970 geboren wurden: mindestens 2 Masern-Impfungen

oder

  • bei allen: Nachweis einer Masernimmunität durch Blutuntersuchung (ärztliches Zeugnis erforderlich)

Wem muss der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorgelegt werden?

  • Der jeweiligen Einrichtung
  • Dem Gesundheitsamt auf Anforderung

Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

  • Kinder dürfen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Ausnahme z.B. Schulen)
  • Personen dürfen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden
  • Die Einrichtung muss bereits betreute oder tätige Personen ohne Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes dem Gesundheitsamt melden
  • Möglich sind Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote und Bußgelder

Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen:

Für die Meldung bitten wir Sie, folgende Vorlagen zu nutzen:


Sie können zwischen zwei Kommunikationswegen wählen:

  1. Per E-Mail an die Adresse masernschutzgesetz@landkreis-tuttlingen.de (einfache Kommunikation)

  2. Eine Nachricht über das Cryptshare-Postfach (sichere Kommunikation). Dabei raten wir Ihnen dringend, ein ausreichend sicheres Passwort zu vergeben. Beachten Sie, dass hierbei für das Sicherheitsniveau die Länge des gewählten Passworts der wesentliche Faktor ist. Es sollte mindestens 10 Zeichen haben. Bitte geben Sie uns das Passwort im Anschluss bekannt.

Für die Sicherheit bei der Zusendung personenbezogener Daten sind Sie als Einsender verantwortlich.

Weitere Informationen:

https://www.masernschutz.de/  
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html  
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/MMR_Masern/Masernschutzgesetz.html  
https://www.impfen-info.de/wissenswertes/masernschutzgesetz/  
https://www.masernschutz.de/materialien/materialien-in-anderen-sprachen/  

Hygienische Überwachung

  • Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Heime, usw.)
  • Überwachung von öffentlichen Sportstätten, Kinderspielplätzen, Camping und Zeltlagerplätzen
  • Vollzug der Hygieneverordnung (Tattoo, Piercing, Ohrlochstecher, Friseure, usw.)
  • Überwachung von Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens
  • Überwachung zur Abfall- und Abwasserbeseitigung und öffentlichen Toiletten

AG Zahngesundheit

Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen

Zu den Mitgliedern der AG Zahngesundheit gehören das Kreisgesundheitsamt, die gesetzlichen Krankenkassen, die Kreiszahnärzteschaft, das Schulamt Konstanz, das Landwirtschaftsamt sowie Vertreter der Kindergartenträger. Die Maßnahmen der AG Zahngesundheit werden in den Kindergärten und Schulen des Landkreises durchgeführt. Sie umfassen insbesondere die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, die Zahnschmelzhärtung durch Fluoride, Ernährungsberatung und Mundhygieneunterweisung.

Die notwendigen Unterlagen werden den Erziehungsberechtigen über die Betreuungseinrichtungen zugeleitet.

Die Maßnahmen der AG Zahngesundheit sind kostenfrei.

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

Gesundheitsberichterstattung

Im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung GBE erstellt das Gesundheitsamt in regelmäßigen Abständen zusammenfassende Berichte zu Gesundheitsthemen. In diesen Berichten werden gesundheitsbezogene Daten analysiert und bewertet.

Die Gesundheitsberichterstattung verfolgt dabei die folgenden Zielsetzungen:

GBE stellt Orientierungsdaten zur Verfügung und ermöglicht dadurch die zielgerichtete Planung von gesundheitsrelevanten Maßnahmen
GBE überprüft die Auswirkungen von gesundheitspolitischen Maßnahmen auf die gesundheitliche Lage der Bevölkerung
GBE motiviert Entscheidungsträger und Bürger zu einem verstärkten Engagement für die Gesundheit
GBE liefert den Bürgern sachgerechte Informationen über die gesundheitliche Lage der Bevölkerung

5. Gesundheitsbericht - Masernimpfungen bei Schulanfängern 

3. Gesundheitsbericht

2. Gesundheitsbericht / 2. Gesundheitsbericht Zusammenfassung 

1. Gesundheitsbericht / 1. Gesundheitsbericht Zusammenfassung

Schwangerschaftskonflikt-Beratung

Das Gesundheitsamt Tuttlingen ist Beratungsstelle für Schwangere und im Schwangerschaftskonflikt (anerkannt nach §219 StGB).

An die Beratungsstelle können sich schwangere Frauen, Paare, Familien, Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren, sowie deren Angehörige wenden. Die Beratung ist kostenfrei, unterliegt der Schweigepflicht und kann anonym durchgeführt werden.

Das Beratungsangebot umfasst:

  • Psychosoziale Beratung bei persönlichen Problemen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Beratung im Schwangerschaftskonflikt (anerkannt nach §219 StGB) und Beratung nach einem Schwangerschaftsabbruch
  • Informationen und Beratung über familienfördernde Leistungen, soziale Hilfen und rechtliche Grundlagen
  • Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen
  • Vermittlung von praktischen und finanziellen Hilfen
  • Beratung bei Fragen und Überlegungen zu vorgeburtlichen Untersuchungen (Pränataldiagnostik)
  • Beratung bei einer Vertraulichen Geburt
  • Beratung zur Familienplanung, Sexualität und Verhütung

Die Beratung findet nach telefonischer Terminvereinbarung statt.

HIV/STI-Beratung

Das Gesundheitsamt ist Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit HIV/STI-Beratung

An die Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit können sich Menschen jeden Alters wenden, wenn sie Fragen zu sexuell übertragbaren Infektionen (STI), HIV und AIDS, den Übertragungswegen und Schutzmöglichkeiten, ihrer persönlichen Gefährdung oder Betroffenheit etc. haben. Im Rahmen der Beratung können auch HIV-Tests anonym und kostenlos durchgeführt werden. Bei Bedarf werden auch Tests auf weitere STI angeboten.

Die HIV- und STI Beratung findet nach telefonischer Terminvereinbarung statt.

Bei akuten Beschwerden wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Hausarzt, Gynäkologen oder Urologen. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die nötigen Tests.

Umweltmedizinische Untersuchung

Zahlreiche Faktoren der belebten und unbelebten Umwelt haben Einfluß auf unsere Gesundheit. Neben den Infektionskrankheiten haben wir die gesamte Bandbreite der Wasser-, Boden- und Lufthygiene im Blick.

Eine umweltmedizinische Beratung kommt in Betracht, wenn die medizinische Abklärung von gesundheitlichen Beschwerden keine befriedigende Erklärung ergeben hat und wenn andere Erkrankungen ausgeschlossen sind.

Wo kommen Umweltschadstoffe vor? Welchen Einfluß haben sie auf unsere Gesundheit?

Wasserqualität

Alte Menschen und Säuglinge sind im Besonderen auf klares und gesundes Wasser angewiesen. Gerade deshalb liegt ein großes Augenmerk auf der Trinkwasserüberwachung (Trinkwasserbericht 2009) und der Badewasserüberwachung.

Die aktuelle Trinkwasserverorndung trat zum 01.11.2011 in Kraft.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch beim Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Würtemberg www.mlr.baden-wuerttemberg.de oder beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. www.dvgw.de 

Für eine Anzeige gemäß §13 (5) Trinkwasserverordnung können Sie dieses Muster verwenden

Merkblatt zur Badewasseruntersuchungen in Hallenbädern und Warmsprudelbecken sowie Saunakaltwassertauchbecken

Meldeformular TRINKWV B-C Anlagen

Informationen zum Coronavirus

Land hebt alle Corona-Verordnungen zum 1. März 2023 auf

Die Landesregierung hat die Aufhebung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.

Hintergrund hierfür ist die Entscheidung des Bundes, auf Grund der weiterhin stabilen Infektionslage, zu diesem Zeitpunkt für Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen die Masken- und Testpflicht auslaufen zu lassen.

Die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen will der Bund nach heutigem Stand zum 7. April 2023 abschaffen.

Die Aufhebung der CoronaVO wird verbunden mit folgenden Empfehlungen:

  • Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist bleibt zuhause
  • Der Impfschutz ist immer aktuell zu halten
  • Vulnerable Gruppen sollen sich eigenverantwortlich entsprechend der AHA+L-Regeln schützen

Externe Links

Gebärdensprache / Leichte Sprache

MRE-Netzwerk im Landkreis Tuttlingen

Logo MRE-Netzwerk
Methicillin resistente Staphylococcus aureus (MRSA)

Multiresistente Erreger (MRE) haben in den vergangenen Jahren sowohl weltweit, als auch in Europa zugenommen und stellen die Gesundheitssysteme vor große Herausforderungen. Die europäische Gesundheitsbehörde stuft multiresistente Erreger als eine der wesentlichen Gesundheitsbedrohungen in Europa ein. Man spricht auch von der „stillen Pandemie“. Um diesen Problemen bei uns im Landkreis wirksam entgegen zu wirken, soll das MRE-Netzwerk gegründet werden.

1. Was bedeutet MRE?

Multiresistente Bakterien sind in besonderem Maße unempfindlich (resistent) gegen Antibiotika, die im Fall einer Infektion mit solchen Bakterien normalerweise zur Therapie eingesetzt werden können. Dies führt dann zu zusätzlichen Problemen, z.B. kann dadurch die notwendige Therapie sehr aufwendig und für den Patienten belastend sein, sowie einen Krankenhausaufenthalt verlängern.

Der bekannteste Vertreter ist der Methicillin resistente Staphylococcus aureus (MRSA). Aber auch weitere, gegen viele gängige Antibiotika unempfindliche Bakterienstämme wie Vancomycin resistente Enterokokken (VRE) sowie multiresistente gramnegative Stäbchenbakterien (MRGN) werden immer häufiger nachgewiesen. Besondere Gefährdungen stellen dabei multiresistente gramnegative Bakterien dar, insbesondere solche, die gegen vier Gruppen von Antibiotika resistent sind.

2. Was sind MRE-Netzwerke?

Das Land Baden-Württemberg hat eine überregionale, koordinierende Funktion bei den MRE-Netzwerken mit dem gemeinsamen Ziel, die Verminderung der Weiterverbreitung von MRE zu bewirken. In den vergangenen Jahren sind viele MRE-Netzwerke in den unterschiedlichen Landkreisen entstanden.

Das MRE-Netzwerk im Landkreis Tuttlingen hat zum Ziel, die Verminderung der Weiterverbreitung durch Aufklärung zu bewirken, sowie ein Netzwerk aller beteiligter Akteure in der medizinischen Versorgung zu knüpfen. Dadurch soll die Behandlung und Versorgung betroffener Patienten verbessert werden.

Maßnahmen zur Bekämpfung von MRE im Netzwerk sind:

  • Umsetzung von Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen der Fachgesellschaften und des Robert Koch-Institutes (KRINKO-Empfehlungen)
  • Einheitliches Vorgehen beim Umgang mit dem MRE-Überleitbogen im Landkreis Tuttlingen
  • Beratungen bei Untersuchungen (Screening) von Risikopatienten. Therapie und ggf. Sanierung der infizierten bzw. kolonisierten Personen
  • Aufklärung von betroffenen Patienten und Angehörigen
  • Fortbildungen und Beratungen für Fachpersonal im Gesundheitswesen
  • Förderung der regionalen und überregionalen Zusammenarbeit der Einrichtungen im Gesundheitswesen mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst
  • Gemeinsame Überlegung zur Steuerung des Antibiotikaverbrauchs im Landkreis, etc.

3. Wer sind wir?

Das MRE-Netzwerk ist eine Plattform für die Zusammenarbeit und wirkt als Hilfestellung für medizinische und pflegerische Einrichtungen. Die koordinierende Funktion übernimmt das Gesundheitsamt. Eine offizielle Gründungsveranstaltung ist für das Frühjahr 2024 geplant.

Mitglieder des MRE-Netzwerkes können alle Einrichtungen im Landkreis Tuttlingen werden, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem Auftreten multiresistenter Erreger befasst sind, zum Beispiel:

  • Akutkrankenhäuser
  • Rehabilitationskliniken
  • Alten- und Pflegeheime
  • Pflegedienste
  • Arztpraxen
  • Rettungs-/Krankentransportdienste
  • Medizinische Laboratorien
  • Krankenkassen
  • Apotheken
  • Weitere medizinische Einrichtungen nach § 23 IfSG

4. Was sind unsere Aufgaben und Ziele?

Aufgabe des MRE-Netzwerkes ist die Verbesserung der Zusammenarbeit in der Versorgung der Betroffenen, insbesondere beim Übergang zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.  Neben dem Einsatz gezielter Präventionsmaßnahmen, gehört auch die sachgerechte Information von Personal, Patienten und Angehörigen zu unseren Aufgaben. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Versorgung von Patienten mit Nachweis von multiresistenten Erregern nicht nur die Krankenhäuser, sondern alle Einrichtungen des Gesundheitswesens betrifft und fordert. Dabei sollen neue Erkenntnisse im Bereich der Hygiene zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Keime zeitnah kommuniziert werden.

5. Auftaktveranstaltung

Save_the_date_MRE-NetzwerkAm Donnerstag 18. April 2024 lädt das Gesundheitsamt alle medizinischen Einrichtungen im Landkreis Tuttlingen zur Auftaktveranstaltung und gleichzeitigem Gründungstreffen ein.

6. Formulare


Dienstleistungen