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Veterinäramt - Lebensmittelüberwachung

Das Veterinäramt ist Ihr Ansprechpartner sowohl im Bereich Tierhaltung als auch im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.
Hier erhalten Sie Informationen zu den Themen Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz sowie dem umfangreichen Gebiet der Lebensmittelüberwachung und Lebensmittelhygiene.

Tierhaltung und Tierseuchenbekämpfung

Bei der Haltung von Tieren vor allem im landwirtschaftlichen Bereich, ist es unser Ziel, das Auftreten und die Verbreitung von Tierseuchen und Tierkrankheiten zu verhindern und zu bekämpfen. Dies beinhaltet auch den Schutz des Menschen vor Krankheiten, welche vom Tier auf diesen übertragen werden können. Gesunde Tiere sind auch Voraussetzung für gesunde Lebensmittel.

Zu unseren Aufgaben gehören

  • Die Koordination und Überwachung von Programmen im Rahmen der vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung. Dazu gehören in bestimmten Fällen auch Probenahmen zur Untersuchung und Abklärung verschiedener Tierseuchen und Krankheiten, z.B. die Herpesvirus-1-Infektion der Rinder (BHV1-Infektion), Brucellose und Leukose, BVD-Virus, Virus der Blauzungenkrankheit, CAE, Pseudo-Tuberkulose, Aujeszky`sche Krankheit, Klassische und Afrikanische Schweinepest, Geflügelpest, etc.
  • Die konsequente Abklärung von Seuchenverdachtsfällen, Veranlassung und Koordination von Sektionen
  • Spezielle Bekämpfungsmaßnahmen bei akuter Seuchengefahr oder Ausbrüchen von Tierseuchen
  • Die Überwachung des Handels mit Tieren
  • Die Ausstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen für Tiere im Reiseverkehr (Tipps zur Reiseplanung mit Tieren)
  • Die Überwachung der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
  • Die Überwachung des Tierarzneimitteleinsatzes in landwirtschaftlichen Betrieben

Registrierpflicht von Tierhaltungen und Meldung bei der Tierseuchenkasse

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (=Pferde und Esel), Hühner, Puten (Truthühner), Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Laufvögel (Strauße), Tauben oder Bienen halten will, muss seine Tierhaltung beim Veterinäramt anmelden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Tiere, unabhängig von reiner Stall- oder Freilandhaltung und unabhängig davon, ob die Tiere gewerblich oder hobbymäßig gehalten werden, ob sie einmal geschlachtet werden oder nicht.

Registrierbögen für die genannten Tierarten

Antrag auf Registrierung der Tierhaltung (Nutztiere)
Antrag auf Registrierung der Tierhaltung (Bienen)
Antrag auf Registrierung der Tierhaltung (Wassertiere)

Die Registrierung ist kostenlos.

Halter von Gehegewild, Lamas, Kamelen und anderen Klauentieren (andere als Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen) müssen ihre Tierhaltung formlos beim Veterinäramt anmelden.

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Halter von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern, Puten (Truthühnern) und Bienenvölkern müssen ihre Haltung zusätzlich auch bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden und sind dort beitragspflichtig. Wer ausschließlich Geflügel hält, muss Hühner und Puten erst ab einer Gesamtzahl von 50 Tieren bei der Tierseuchenkasse melden. Die Anmeldebögen für die Tierseuchenkasse finden Sie anhängend an die Tierhalter-Registrierbögen.

Dienstleistungen

Tierschutz

Im Bereich Tierschutz beschäftigt sich das Veterinäramt sowohl mit der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere als auch mit gewerblichen Haltungen, wie z.B. Reitbetrieben, Tierzuchten oder Zirkusbetrieben. Des Weiteren beraten und informieren wir auch über die tierschutzgerechte Tierhaltung im Privatbereich.

Zu unseren Aufgaben gehören

  • Die Überwachung der landwirtschaftlichen Tierhaltungen
  • Die Überprüfung anderer Tierhaltungen (Privatbereich) bei begründetem Verdacht
  • Der Tierschutz beim Transport
  • Der Tierschutz beim Schlachten
  • Stellungnahmen zu Stallbaugesuchen
  • Die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für bestimmte Betriebe und Tätigkeiten und Überwachung dieser erlaubnispflichtigen Betriebe, z.B.:
    - Gewerbsmäßiges Züchten und Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
    - Gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren, gewerblicher Tiertransport
    - Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
    - Hundeausbildung, Hundeschulen
    - Wildparks, Zoos, Zirkusse
    - Durchführung von Tierbörsen
    - Schlachten von Tieren

Dienstleistungen

Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz

Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie Irreführung oder Täuschung zu schützen. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften wird durch Lebensmittelkontrolleure und Amtstierärzte kontrolliert. Hierzu wird die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und der Handel von und mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen (wie z.B. Essgeschirr, Bekleidung oder Spielsachen) und Kosmetika kontrolliert. Es soll sichergestellt werden, dass nur einwandfreie und unbedenkliche Ware vertrieben wird.

Zu unseren Aufgaben gehören

  • Unangemeldete Kontrollen in allen gewerblichen Einrichtungen der Lebensmittelherstellung und des Lebensmittelhandels wie Großküchen, Gaststätten, Metzgereien, Imbisseinrichtungen, Bäckereien, Getränkehersteller, direkt vermarktende landwirtschaftliche Betriebe, Märkte, sowie Lagerhallen von Lebensmitteln mit einem besonderen Augenmerk auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen, die Einhaltung von Kühltemperaturen und deren ordnungsgemäße Kennzeichnung
  • Amtliche Kontrollen bei Herstellern und Händlern von Kosmetika, Bedarfsgegenständen (zum Beispiel: Spielwaren, Geschirr und Schmuck) und Tabakwaren, zudem Kontrollen des Internethandels bei denen die genannten Produkte verkauft werden.
  • Preisangaben-Kontrollen in diesen Bereichen
  • Stellungnahmen zu lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen bei Neu- und Umbaumaßnahmen in Betrieben der Lebensmittelherstellung und des Lebensmittelhandels
  • Stellungnahmen zu Gaststättenkonzession-Anträgen
  • Information und Beratung von Gewerbetreibenden und Bürger
  • Ermittlungen bei Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln gemeinsam mit unserem Gesundheitsamt
  • Bearbeitung von Bürgerbeschwerden mit Bezug zu unserer Überwachungstätigkeit
  • Probenahmen von im Handel befindlichen Waren, welche in den Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämtern untersucht werden
  • Entnahme von Verdachtsproben, z.B. nach Erkrankungsfällen
  • Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen bei der Ausfuhr und beim Transport von Lebensmitteln sowie Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Drittländern
  • Anordnung von Maßnahmen bis hin zur Betriebsschließung bei gravierenden Missständen und ggf. Ahndung von Verstößen (Verwarnungen, Bußgelder, bei schwerwiegenden Verstößen Einschaltung der Staatsanwaltschaft)

Dienstleistungen

Veröffentlichung von Hygieneverstößen

Erhebliche Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften des Gesundheits- oder Täuschungsschutzes werden von der Lebensmittelüberwachungsbehörde veröffentlicht. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) sowie
  2. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist

zu informieren.

Die Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (nach § 40 Absatz 1a Nummer 3 LFGB) im Landkreis Tuttlingen werden unter folgendem Link veröffentlicht.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit werden landesweit auf der Internetseite https://verbraucherinfo-bw.de/Startseite veröffentlicht.

Unter den folgenden Links erhalten Sie gesetzliche Verbraucherinformationen vom Ministerium für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz BW:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden. Daher wurde in Baden-Württemberg die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Fleischhygiene

Das sensible Lebensmittel „Fleisch“ erfordert von der Herstellung bis zur Verkaufstheke eine regelmäßige Überwachung. Dies beginnt mit der tierärztlichen Untersuchung der angelieferten Schlachttiere (Lebendbeschau), setzt sich in der Untersuchung der Schlachttierkörper (Fleischbeschau) fort und reicht über die Verarbeitung, Lagerung und den Transport bis zum Verkauf. In den Betrieben werden die räumlichen, technischen und personellen Anforderungen für einen hygienischen Umgang mit diesem Lebensmittel überprüft. Bei bestimmten Tierarten werden zusätzliche Untersuchungen durchgeführt, so z.B. die Untersuchung auf Trichinen bei Haus- und Wildschweinen.

Zu unseren Aufgaben gehören:

  • Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Amtstierärzte, amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure
  • Betriebskontrollen in Metzgereien und Fleischereifilialen, sowie bei Direktvermarkter
  • Stichproben bei Schlachttieren auf unerlaubte Rückstände und Entnahme von Verdachtsproben im Einzelfall
  • Die Überwachung der Entsorgung des sogenannten BSE-Risikomaterials (u.a. Gehirn und Rückenmark)
  • Die Untersuchung von Schweinen auf Trichinen
  • Die Anordnung von Maßnahmen bis hin zur Betriebsschließung bei gravierenden Missständen und ggf die Ahndung von Verstößen (Verwarnungen, Bußgelder, bei schwerwiegenden Verstößen Einschaltung der Staatsanwaltschaft)
  • Die Beratung bei Bauvorhaben und die Stellungnahme zu Baugesuchen